Gerade habe ich, angeregt durch eine Twitter-Mitteilung auf dem Blog Motorradrecht einen Artikel gelesen, der sich mal wieder um eine, meiner Meinung nach, unfaire Entscheidung des OLG gegen Motorradfahrer richtet.
Der Beschluss vom 17.7.2009 kann hier gefunden werden: Beschlusses vom 17.07.2009 (OLG Brandenburg, 12 W 5/08)
Hier einige Auszüge aus dem Beschluss. Der erste Teil, so ist auch Motorradrecht.de der Meinung hört sich noch plausible an:
Kollidiert ein links abbiegender Autofahrer mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer, von dem er bei Einleitung des Abbiegevorgangs wegen Sichtbehinderung durch eine Brückenkuppe allenfalls den Kopf wahrnehmen konnte, kommt eine Mithaftung des Motorradfahrers in Höhe von 20 % in Betracht.
Doch die anschließende Begründung finde ich wirklich etwas an den Haaren herbeigezogen.